Strafverteidigung

Ein Ermittlungsverfahren bedeutet für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung. Bei der intensivsten Maßnahme der Ermittlungsbehörden, der Untersuchungshaft, handelt es sich um einen massiven Einschnitt in das bisherige Leben mit erheblichen beruflichen und privaten Konsequenzen.

In dieser Krisensituation verstehen wir uns nicht nur als Strafverteidiger, sondern auch als Kommunikationspartner für das berufliche und private Umfeld. Dazu zählt auch der professionelle Umgang mit den Medien, die zunehmend durch die Strafverfolgungsbehörden instrumentalisiert werden und häufig schon sehr früh im Verfahren präsent sind.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Strafverteidigung ist neben einer umfangreichen Erfahrung immer Kenntnis der aktuellen Gesetzesänderungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den einschlägigen Normen sowie eine konsequente Anwendung der Strafprozessordnung (StPO). Mit unserer Spezialisierung im Strafrecht besitzen wir dieses „know-how“ und setzen es für unsere Mandanten ein. Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir überdies auch zu jährlichen Fortbildungen verpflichtet.

 
  • Die Zahl der Strafverfahren im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt konstant zu; zugleich wurde die Strafandrohung durch die verschiedenen Reformen immer stärker ausgeweitet. Auch die vermögensrechtlichen Auswirkungen wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verschärft. Die Staatsanwaltschaft ist bestrebt nicht nur das aufgefundene Bargeld sicherzustellen und einzuziehen, sondern auch etwa erworbene Kyptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Binance Coin und andere Vermögenswerte.

    Die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden, also der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft, aber auch der Landeskriminalämter und dem Bundeskriminalamt, nehmen stetig zu. Häufig werden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, V-Leute, Lauschangriffe und Auswertung von GPS-Daten durchgeführt. Zuletzt waren insbesondere die Ermittlungsmaßnahmen um die Krypto-Handys Encrochat und Sky ECC in der öffentlichen Diskussion. Die Verteidigung in derartigen Verfahren sollten Sie stets einem Spezialisten überlassen.

    Es ist hier stets eine strategische Verteidigung erforderlich, die sämtliche Fehlerquellen auf Seiten der Ermittlungsbehörden, namentlich die Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen (heimlichen) Ermittlungsmethoden, aufdeckt.

    Immer häufiger treten im Betäubungsmittelstrafrecht auch V-Leuten aller Art und sogenannte „31-er“ (bezogen auf § 31 BtMG) auf. Hier ist es stets angezeigt durch Beweisanträge und Verteidigererklärungen, die vermeintliche Faktenlage zugunsten des Beschuldigten richtigzustellen.

    Nicht zuletzt wegen der Komplexität der Fälle haben wir als Strafverteidiger viele Verteidigungsansätze mit denen wir das Verfahren mitgestalten und mit denen wir dieses – entsprechend der mit dem Mandanten entwickelten Verteidigungsstrategie – lenken können.

  • Das Jugendstrafrecht ist auf Personen anzuwenden, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt waren. Das Gesetz nennt diese Altersgruppe „Jugendliche“. Auf Heranwachsende, dies sind Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren, ist das Jugendstrafrecht in seinen wesentlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

    Für Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig.

    In einem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gibt es einige Besonderheiten. Im Vordergrund des Verfahrens steht stets der Erziehungsgedanke. Hinter diesen treten öffentliche Belange zurück.

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist bei Verfahren im Jugendstrafrecht daher eingeschränkt. Verhandlungen gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidungen sind nicht öffentlich. Nur wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.

    In Jugendgerichtsverfahren wird immer die Jugendgerichtshilfe herangezogen. Die Jugendgerichtshilfe hat die Aufgabe, die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, zu äußern.

    Die „Strafen“, also die rechtlichen Folgen einer nach Abschluss des Verfahrens nachgewiesenen Jugendstraftat, unterscheiden sind vom Erwachsenenstrafrecht. Als Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht sogenannte Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.

    Erziehungsmaßregeln sind neben Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft die Erteilung von Weisungen. Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung der Jugendlichen regeln und dadurch ihre Erziehung fördern und sichern sollen. Weisungen können sich beispielsweise darauf beziehen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, bestimmte Orte zu meiden, eine Ausbildungsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen oder einen Ausgleich mit den Verletzten zu erreichen.

    Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen, insbesondere die Zahlung einer Geldbuße oder die Erbringung einer Arbeitsleistung, und der Jugendarrest. Der Jugendarrest kann in der Form des Freizeitarrests (für eine oder zwei Freizeiten), des Kurz- oder des Dauerarrests verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen.

    Als schärfstes Mittel steht die Jugendstrafe zur Verfügung. Eine Jugendstrafe wird verhängt, wenn durch die Tat schädlichen Neigungen des Jugendlichen festgestellt werden können und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt für zur Tatzeit Jugendliche fünf Jahre. Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren zulässig wäre, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Bei zur Tatzeit Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Sollte eine Verurteilung wegen Mordes erfolgen, so kann die Jugendstrafe unter bestimmten Umständen sogar fünfzehn Jahre betragen. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden; daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch ein Jugendarrest verhängt werden.

  • Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts werden alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte gefasst. Bei Mord droht dem Beschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe. Durch das Gericht kann diese bei der Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld und die zunehmend häufiger erfolgende Anordnung der Sicherungsverwahrung noch verschärft werden. Allein schon aufgrund der Strafandrohung ist die Verteidigung in Verfahren, die ein Tötungsdelikt oder ein versuchtes Tötungsdelikt zum Gegenstand haben, höchst anspruchsvoll. Es ist daher empfehlenswert zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen.

  • Verfahren aus dem Sexualstrafrecht sind ebenfalls anspruchsvoll. Häufig sieht sich der Beschuldigte hier mit einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation konfrontiert. Regelmäßig steht in der Presse der Beschuldigte oder der Angeklagte bereits als Täter fest. Nicht selten geht von Presseberichterstattung auch ein starker Einfluss auf die Judikative aus. Neben der Verteidigung in der Sache, die häufig auch komplexe psychologische Fragestellungen beinhaltet und die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfordert, ist hier auch eine frühzeitige Kommunikation mit der Presse erforderlich. Wir arbeiten hier erforderlichenfalls mit renommierten Rechtsanwälten im Presse- und Medienrecht zusammen.

  • Verkehrsstrafrecht bezeichnet alle Straftaten, die sich im Straßenverkehr ereignen. Die Verfahren werden häufig auch von Fachanwälten für Verkehrsrecht betreut, wobei es sich um einen gewöhnlichen Strafprozess handelt, sodass die prozessuale Erfahrung eines Fachanwalts für Strafrecht stets besonders hilfreich ist, insbesondere auch weil die Konsequenzen eine Verurteilung weitreichend sein können. Bereits durch die Verursachung eines gewöhnlichen Verkehrsunfalls kann eine fahrlässige Körperverletzung verwirklicht sein, wenn der Unfallgegner angibt eine Verletzung erlitten zu haben. Aber auch andere – schwerere – Delikte kommen in Betracht:

    • Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr

    • Drogen am Steuer

    • Kennzeichenmissbrauch

    • Fahren ohne Fahrerlaubnis

    • Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlabunis

    • Gefährdung des Straßenverkehrs

    • Illegales Kraftfahrzeugrennen

    • Nötigung

    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht

    • Unterlassene Hilfeleistung

    In vielen Fällen droht in diesem Zusammenhang auch der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB; nicht selten wird bereits zu Beginn der Ermittlungen durch das Gericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, § 111a StPO. Hier ist ein frühes Tätigwerden durch einen Fachanwalt für Strafrecht angezeigt, da viele Beschuldige auf den Erhalt ihrer Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen dringend angewiesen sind.

    Aber auch wenn keine Fahrerlaubnismaßnahmen erfolgen, weil es sich nur um einen geringen Verstoß handelt, ist das Tätigwerden eines Strafverteidigers angezeigt. Die Verurteilung zu einer Verkehrsstraftat führt zu einem Punkteeintrag von 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.