Compliance

Compliance und strafrechtliche Gutachten

Häufig sind die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im alltäglichen Geschäftsleben und in der Unternehmenswirklichkeit unklar. Die Haftungsgefahr ist daher hier sehr groß. Es ist Aufgabe der Geschäftsführer bzw. der Vorstandsmitglieder das rechtstreue Verhalten innerhalb des Unternehmens zu überwachen.

Das Landgericht München I (LG München I, Urt. v. 10.12.2013 - 5 HK O 1387/10) hat die Anforderungen, die hierbei an die Entscheidungsträger im Unternehmen gestellt werden, in seinem Urteil zum Korruptionsskandal bei der Siemens AG wie folgt konkretisiert: 

Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.

Die Nichteinhaltung von Regeln kann zu Unternehmensstrafen, Bußgeldern, Gewinnabschöpfung oder dem Verfall des durch den Gesetzesverstoß erzielten Gewinns führen. Diese direkten Verluste werden durch zusätzliche externe und interne Kosten für Verfahren, Schadenersatzansprüche und Rückabwicklungen erhöht. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in diesen Themenfeldern gerne.