Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht

 
  • Unsere Rechtsanwälte sind auch in der Strafvollstreckung tätig. Das Strafvollstreckungsverfahren ist das Verfahren, das die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betrifft und beginnt daher, wenn die Verurteilung rechtskräftig wurde. Unsere Rechtsanwälte werden daher häufig beauftragt, wenn die Vollstreckung einer unbedingten Freiheitsstrafe ansteht. Hier besteht in einigen Fällen die Möglichkeit einen Antrag auf Strafaufschub zu stellen, wenn beispielsweise dringend private oder berufliche Angelegenheiten geklärt werden müssen; aber auch, wenn beispielsweise noch medizinische Untersuchungen oder Operationen durchgeführt werden müssen. In manchen Fällen kann auch die Stellung eines Gnadengesuchs zur Verhinderung einer Freiheitsstrafe möglich sein.

    In den häufigsten Fällen unterstützen unsere Rechtsanwälte aber die Mandanten bei den Verfahren auf vorzeitige Haftentlassung nachdem die Hälfte („Halbstrafenantrag“) oder 2/3 („Zweidrittelantrag“) der Haftstrafe verbüßt sind. Hier ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Strafverteidiger erforderlich, da das Verfahren der vorzeitigen Haftentlassung zunächst eine Stellungnahme der JVA und der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erfordert und dies stets einige Monate in Anspruch nimmt. In Fällen der Ablehnung einer vorzeitigen Haftentlassung ergreifen wir erforderlichenfalls auch entsprechende Rechtsmittel.

    Auch bei Verurteilungen zu Bewährungs- oder Geldstrafen gibt es einige Möglichkeiten der Verteidigung in der Strafvollstreckung. In der Praxis kommen erneute Verurteilungen oder Verstöße gegen erteilte Auflagen und Weisungen leider nicht selten vor; hier gilt es einen Widerruf der Bewährung zu verhindern.

  • Auch im Strafvollzug, also nach dem Antritt einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt, ist eine anwaltliche Betreuung hilfreich.

    So können Sie beispielsweise, wenn Ihnen freies Beschäftigungsverhältnis bei einem externen Arbeitgeber außerhalb der JVA ermöglicht wird, tagsüber dort Ihre Arbeit verrichten und müssen dann nur für die Übernachtung in die Justizvollzugsanstalt.

    Häufig sind wir auch tätig, wenn ein Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, etwa aus Gründen des familiären Kontakts oder für die berufliche Wiedereingliederung, oder aber auch bei der Erlangung von Vollzugslockerungen, wie die frühzeitige Verlegung in Einrichtungen des offenen Vollzugs, Ausgang und Hafturlaub, gewünscht wird.