Künstliche Intelligenz kann heute täuschend echte Bilder und Videos erzeugen, auf denen Menschen scheinbar nackt oder in sexuellen Situationen zu sehen sind. Solche Deepfake-Nacktbilder können die Persönlichkeit und die Intimsphäre der betroffenen Person erheblich verletzen. Das deutsche Strafrecht kennt bislang keinen eigenständigen Straftatbestand allein für das Erstellen vollständig KI-generierter Pornofälschungen. Denn eine Bildaufnahme im Sinne des § 201a Strafgesetzbuch (StGB) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die technische Reproduktion eines realen Geschehens. Reine Computeranimationen werden davon nicht ohne Weiteres erfasst.
Anders liegt es häufig bei echten intimen Fotos oder Videos. Wer unbefugt Aufnahmen aus einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum herstellt oder verbreitet und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, kann sich nach § 201a StGB strafbar machen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das gilt auch für die Weitergabe intimer Selbstaufnahmen, die die betroffene Person ursprünglich selbst gefertigt hat. Der Bundesgerichtshof hat damit insbesondere den Vertrauensbruch erfasst, wenn intime Bilder etwa nach dem Ende einer Beziehung ohne Einwilligung weitergeleitet werden.
Daneben schützt § 184k StGB vor unbefugten Aufnahmen bestimmter Intimbereiche und vor deren Weitergabe. Auch hier ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen. Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit besteht, hängt stets von Inhalt, Herstellungsweise, Verbreitungsweg und Erkennbarkeit der betroffenen Person ab. Neben dem Strafrecht können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Geldentschädigung bestehen. Betroffene sollten Screenshots, Links, Nutzernamen und Zeitpunkte unverzüglich sichern, bevor die Inhalte gelöscht oder verändert werden. Eine schnelle anwaltliche Prüfung hilft, Strafanzeige, Löschungsaufforderungen und gerichtlichen Eilrechtsschutz zielgerichtet vorzubereiten.
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