Geldwäsche – Wann macht man sich strafbar?

Geldwäsche ist längst nicht mehr nur ein Delikt der organisierten Kriminalität. Der Vorwurf kann auch Personen treffen, die ihr Konto für Dritte zur Verfügung stellen, Geld weiterleiten, Bargeld einzahlen oder Vermögenswerte übernehmen, deren Herkunft sie nicht ausreichend hinterfragen. Besonders häufig geraten sogenannte Finanzagenten in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Sie nehmen etwa betrügerisch erlangte Gelder auf dem eigenen Konto entgegen und leiten diese gegen eine vermeintliche Provision weiter. Das gegen solche Finanzagenten eingeleitete Ermittlungsverfahren findet häufig seinen Ursprung in einer Geldwäscheverdachtsanzeige der kontoführenden Bank.

Seit der Reform des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2021 kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat eine Vortat der Geldwäsche sein. Es genügt daher nicht mehr, dass etwa Erlöse aus Drogenhandel, Betrug oder organisierter Kriminalität betroffen sind. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand – insbesondere Bargeld, Buchgeld, Forderungen, Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte – aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Kausalzusammenhang zwischen Vortat und Vermögensgegenstand.

Rechtslage nach § 261 StGB

Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, ihn mit Vereitelungsabsicht überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Der Grundtatbestand wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei Handeln als Mitglied einer Geldwäschebande droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Eine Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass der konkrete Vortäter oder sämtliche Details der Vortat bekannt sind. Es kann genügen, dass der Betroffene die deliktische Herkunft des Geldes oder Vermögenswertes für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Gleichgültigkeit gegenüber offensichtlichen Risikoumständen kann deshalb strafrechtlich relevant sein. Der Bundesgerichtshof betont, dass der Täter weder Zeit, Ort noch Beteiligte der Vortat kennen muss.

Leichtfertige Geldwäsche

Auch ohne nachweisbaren Vorsatz kann leichtfertige Geldwäsche vorliegen. Leichtfertig handelt, wer sich einer kriminellen Herkunft geradezu aufdrängende Umstände aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verschließt. Der Strafrahmen beträgt dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Verdächtig können beispielsweise ungewöhnlich hohe Zahlungseingänge, unplausible Verwendungszwecke, die Forderung nach schneller Weiterleitung, Zahlungen über fremde Konten oder hohe Provisionen für eine tatsächlich sehr einfache Tätigkeit, wie beispielsweise das schlichte Abhebung und Weitergeben des Überweisungsbetrags, sein. Allein ein ungewöhnlicher Geldtransfer begründet allerdings noch keine Strafbarkeit. Maßgeblich ist stets die konkrete Gesamtschau des Einzelfalls und insbesondere, was der Beschuldigte wusste, erkennen konnte und tatsächlich wollte.

Selbstgeldwäsche und Einziehung

Wer an der Vortat selbst beteiligt war, wird nicht automatisch zusätzlich wegen Geldwäsche bestraft. Selbstgeldwäsche ist nach § 261 Abs. 7 StGB nur dann strafbar, wenn der Täter den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Eine bloße Weitergabe der Tatbeute unter Beteiligten oder die alltägliche eigennützige Verwendung genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht regelmäßig auch die Einziehung des betroffenen Vermögens. Das kann auch dann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist oder auf Konten Dritter transferiert wurde. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, wenn die Weitergabe der inkriminierten Geldmittel gegen Zahlung bzw. Einbehalten einer nur geringen Provision erfolgte. Die Einziehung erfolgt dann trotzdem in voller Höhe des Betrags der auf dem Konto eingegangen ist. Beschuldigte können nicht einwenden, dass sie in Höhe des weitergegebenen Betrags entreichert sind.

Verteidigung bei einem Geldwäschevorwurf

Bei einem Geldwäschevorwurf kommt es häufig entscheidend auf die Rekonstruktion der Zahlungswege, die Herkunft der Vermögenswerte und die subjektive Vorstellung des Beschuldigten an. Zu prüfen sind insbesondere der tatsächliche Bemakelungszusammenhang, die konkrete Tathandlung, die Kenntnislage und mögliche entlastende Umstände. Auch darf die Staatsanwaltschaft nicht allein pauschal behaupten, ein Geldbetrag sei „kriminellen Ursprungs“: Der Tatgegenstand muss individualisierbar bezeichnet werden. Ob die inkriminierte Herkunft nachweisbar ist, ist häufig eine zentrale Frage der Hauptverhandlung.

Sie haben eine Vorladung, eine Durchsuchung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen Geldwäsche erhalten? Wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger. Eine konsequente Verteidigung beginnt regelmäßig mit Akteneinsicht und einer genauen Prüfung der Sachlage, insbesondere der behaupteten Geldflüsse.

Weiter
Weiter

KI - Deepfakes im Internet: Was ist strafbar?